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	<title>Rechtsanwalt Dr. Alma Steger</title>
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	<title>Rechtsanwalt Dr. Alma Steger</title>
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		<title>Lebensgefährten im Erbrecht: Warum ein Testament unverzichtbar ist</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/erbrecht/lebensgefaehrten-im-erbrecht-warum-ein-testament-unverzichtbar-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Mar 2026 12:34:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Viele Paare in Österreich entscheiden sich bewusst gegen Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Man teilt Alltag, Haushalt – oft auch die Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie. In der Praxis erlebe ich aber regelmäßig den Erbrechts-Schock: Verstirbt ein Partner ohne Testament, steht der Überlebende rechtlich häufig mit leeren Händen da, selbst nach Jahrzehnten Beziehung. 1. Gesetzliche Erbfolge: Für [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Paare in Österreich entscheiden sich bewusst gegen Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Man teilt Alltag, Haushalt – oft auch die Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie. In der Praxis erlebe ich aber regelmäßig den Erbrechts-Schock: Verstirbt ein Partner ohne Testament, steht der Überlebende rechtlich häufig mit leeren Händen da, selbst nach Jahrzehnten Beziehung.</p>
<h5>1. Gesetzliche Erbfolge: Für Lebensgefährten praktisch „Null“</h5>
<p>Das ABGB ist bei der gesetzlichen Erbfolge klar: Ehegatten/eingetragene Partner und Verwandte (insbesondere Kinder, Enkel, Eltern etc.) sind erbberechtigt. Lebensgefährten sind in der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Folge: Gibt es auch nur einen gesetzlichen Erben (etwa ein Kind – oder in manchen Konstellationen entfernte Verwandte), kann der Lebensgefährte gesetzlich leer ausgehen und wird im Verlassenschaftsverfahren nicht wie ein „automatischer“ Nachfolger behandelt.</p>
<h5>2. Außerordentliches Erbrecht (§ 748 ABGB)</h5>
<p>Seit der Erbrechtsreform gibt es das außerordentliche Erbrecht für Lebensgefährten (§ 748 ABGB). Klingt nach Sicherheitsnetz – ist aber in der Praxis selten die Lösung.</p>
<p>Voraussetzung: Es darf kein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden sein (bzw. alle müssten wegfallen/ausfallen).<br />
Zusätzliche Hürde: Mindestens drei Jahre gemeinsamer Haushalt.<br />
Praxis: Weil fast immer irgendwo gesetzliche Erben existieren, bleibt § 748 ABGB oft Theorie. Er ist ein Auffangtatbestand, nicht die verlässliche Absicherung.</p>
<h5>3. Das Wohnrecht „auf Zeit“ (§ 745 Abs 2 ABGB): Ein Jahr – dann wird’s ernst</h5>
<p>Ein wichtiger Schutz ist das gesetzliche Vorausvermächtnis: Der überlebende Lebensgefährte darf ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung, welche dem anderern gehörte, bleiben und die Haushaltsgegenstände weiter nutzen. Aber: Dieses Recht ist befristet. Nach Ablauf eines (!) Jahres ist  ohne weitere Gestaltung Schluss. Die Erben der Wohnung können danach zur Räumung affordern. Wer  &#8211; vorallem im Alter &#8211; nicht „auf Abruf“ wohnen möchte, braucht eaber eine dauerhafte Lösung!</p>
<h5>4. Gemeinsames Wohnungseigentum: Achtung, Falle!</h5>
<p>Besonders heikel wird es bei einer Eigentumswohnung, die den Lebensgefährten je zur Hälfte gehört. Haben die beiden nichts anderes vorgesehen, kann es für den überlebenden Lebensgefährten teuer werden. Der Überlebende muss den Wert des Anteils wirtschaftlich ausgleichen (&#8222;Übernahmspreis&#8220;). Ein unverheirateter Lebensgefährte muss  mangels anderer Vereinbarung immer den Verkehrswert des ihm anwachsenden Anteils des verstorbenen Lebensgefährten an der Wohnung zahlen. Die gesetzlich vorgesehene Begünstigung oder gar der Entfall der Zahlungspflicht  kommt &#8211; wenn nichts Anderes vereinbart wurde &#8211; bei dringendem Wohnbedürfnis  nur pflichtteilsberechtigten Personen (insbesondere Ehepartnern) zu. Fehlt die Liquidität, drohen Belastung oder Verkauf der Wohnung, daran ändert auch die jahrzehntelange Lebensgemeinschaft nichts.</p>
<p>Hier hilft nur rechtzeitige Gestaltung zu Lebzeiten. Es gibt eine Reihe präventiver Gestaltungsmöglichkeiten, die wohldurchdacht, Konflikte vermeiden und Sicherheit schaffen. Melden Sie sich gerne bei uns, wir unterstützen Sie dabei.</p>
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		<title>Vorsicht bei eigenhändigen Testamenten!</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/erbrecht/wann-macht-eine-erbschaftsklage-sinn-kopieren-kopieren-kopieren-kopieren-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 12:53:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die versteckten Risiken eigenhändiger Testamente Ein eigenhändiges Testament scheint auf den ersten Blick einfach: Zettel, Stift, Unterschrift – und der letzte Wille ist geregelt. Doch die Praxis zeigt: Gerade diese vermeintliche Einfachheit birgt erhebliche Risiken. Wer sein Testament selbst schreibt, läuft Gefahr, dass es später angefochten oder gar für ungültig erklärt wird. Schon die Frage, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Die versteckten Risiken eigenhändiger Testamente</h5>
<p>Ein eigenhändiges Testament scheint auf den ersten Blick einfach: Zettel, Stift, Unterschrift – und der letzte Wille ist geregelt. Doch die Praxis zeigt: Gerade diese vermeintliche Einfachheit birgt erhebliche Risiken.</p>
<p>Wer sein Testament selbst schreibt, läuft Gefahr, dass es später angefochten oder gar für ungültig erklärt wird. Schon die Frage, ob das Dokument tatsächlich vom Verstorbenen stammt, kann in einem Gerichtsverfahren entscheidend sein – und oft fehlen dann Vergleichsstücke, um die Echtheit zu beweisen. Hinzu kommt, dass eigenhändige Testamente besonders fälschungsanfällig sind. Formale  Fehler (etwa bei mehreren Blättern oder fehlender äußerer Einheit) können zur Formungültigkeit des Testaments führen. So muss etwa die Unterschrift in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann.</p>
<h5>Auch die Aufbewahrung spielt eine zentrale Rolle</h5>
<p>Wird das Testament nicht rechtzeitig registriert oder sicher verwahrt, kann es im entscheidenden Moment schlicht verschwinden. Und wenn es dann Streit unter den Erben gibt, hilft kein guter Wille mehr – sondern nur ein rechtssicheres Dokument.</p>
<p>Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, sollte auf fachkundige Unterstützung setzen. Wir sorgen nicht nur dafür, dass das Testament allen Formvorschriften entspricht, sondern auch, dass es im Streitfall Bestand hat. Eine rechtliche Beratung kann hier enorme emotionale und finanzielle Folgekosten vermeiden.</p>
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		<title>Lebensgemeinschaft aufgelöst? Wie Erben ein Testament kippen&#8230;</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/erbrecht/wann-macht-eine-erbschaftsklage-sinn-kopieren-kopieren-kopieren-kopieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 12:53:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Ausgangslage: Ein Testament und eine langjährige Beziehung Der Fall, der den OGH zu entscheiden hatte (OGH 2 Ob97/22m) drehte sich um das Erbe eines 2019 verstorbenen Mannes. Er hatte bereits im Jahr 2002 ein Testament verfasst, in dem er seine damalige Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte. Nach seinem Tod beanspruchte die ehemalige Partnerin das Erbe [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h6>Die Ausgangslage: Ein Testament und eine langjährige Beziehung</h6>
<p>Der Fall, der den OGH zu entscheiden hatte (OGH 2 Ob97/22m) drehte sich um das Erbe eines 2019 verstorbenen Mannes. Er hatte bereits im Jahr 2002 ein Testament verfasst, in dem er seine damalige Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte. Nach seinem Tod beanspruchte die ehemalige Partnerin das Erbe für sich und verwies auf dieses Testament. Gleichzeitig meldeten neun gesetzliche Erben (Verwandte des Verstorbenen) ihre Ansprüche an. Ihr zentrales Argument: Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Erblasser und der im Testament bedachten Frau sei bereits Jahre vor seinem Tod beendet worden. Daher sei das Testament gemäß § 725 ABGB automatisch aufgehoben und die gesetzliche Erbfolge eingetreten.</p>
<h6>Die Fakten: Was geschah zwischen 2002 und 2019?</h6>
<p>Um den Fall zu verstehen, sind die von den Gerichten festgestellten Fakten entscheidend. Die Beziehung: Das Paar lernte sich in den 1980ern kennen und führte ab 1997 eine Beziehung. Es handelte sich um eine Fernbeziehung zwischen Tirol und Niederösterreich. Sie verbrachten aber regelmäßig mehrere Wochen am Stück miteinander, insgesamt etwa sechs Monate pro Jahr. Der Wendepunkt (Herbst 2012): Der Mann unterzog sich einer Knieoperation. Die Partnerin plante, ihn danach zu pflegen, fühlte sich dieser Aufgabe jedoch nicht gewachsen. Sie organisierte seine Wiedereinweisung ins Krankenhaus und kehrte nach Tirol zurück. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Mann durch eine 24-Stunden-Pflege versorgt, an der sich die Partnerin weder persönlich noch finanziell beteiligte. Die Jahre danach: Sechs Monate später erlitt die Partnerin selbst einen Schlaganfall. Der Kontakt zwischen den beiden reduzierte sich über die Jahre erheblich. Aus täglichen Telefonaten wurden monatliche Anrufe. In den sieben Jahren zwischen der Operation des Mannes (2012) und seinem Tod (2019) trafen sie sich nur ein einziges Mal, zu seinem 80. Geburtstag. Die ehemalige Partnerin argumentierte, die Lebensgemeinschaft habe weiterbestanden. Die räumliche Trennung sei gesundheitlichen Gründen und der großen Distanz geschuldet gewesen. Die gesetzlichen Erben sahen das anders und betrachteten die Beziehung ab Herbst 2012 als beendet.</p>
<h6>Die rechtliche Grundlage: § 725 ABGB</h6>
<p>Der Kern des Streits ist § 725 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Diese Bestimmung legt fest, dass ein Testament, das den Lebensgefährten begünstigt, bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers automatisch aufgehoben wird.</p>
<p>Die einzige Ausnahme: Der Erblasser hat ausdrücklich angeordnet, dass das Testament trotzdem gültig bleiben soll.  Mündliche Aussagen reichen nicht. Das Gesetz geht also davon aus, dass jemand nach einer Trennung den ehemaligen Partner nicht mehr als Erben einsetzen möchte.</p>
<h6>Die Entscheidung des OGH: Eine sachliche Analyse</h6>
<p>Der Fall durchlief mehrere Instanzen, bevor der OGH eine endgültige Entscheidung traf. Das Höchstgericht musste klären, wann eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 725 ABGB als „aufgelöst“ gilt, insbesondere wenn es keine formale Trennungserklärung gab. Der OGH orientierte sich an den drei klassischen Merkmalen einer Lebensgemeinschaft:</p>
<p>Wohngemeinschaft: Das Zusammenleben in einem Haushalt.<br />
Wirtschaftsgemeinschaft: Gemeinsame finanzielle Haushaltsführung.<br />
Seelische Gemeinschaft: Eine enge, eheähnliche Verbundenheit.</p>
<p>Das Gericht analysierte die Situation ab Herbst 2012 und kam zu einem klaren Ergebnis:</p>
<p>Es bestand keine Wohngemeinschaft mehr.<br />
Es bestand keine Wirtschaftsgemeinschaft, da die Partnerin sich nicht an den Pflegekosten beteiligte.<br />
Es bestand auch keine ausreichende seelische Gemeinschaft. Gelegentliche Telefonate und ein einziger Besuch in sieben Jahren wurden vom OGH nicht als Beweis für eine fortbestehende, eheähnliche Verbindung gewertet. Solche Kontakte könnten auch im Rahmen einer Freundschaft stattfinden und seien kein Alleinstellungsmerkmal einer Lebensgemeinschaft.</p>
<p>Das Argument, die Trennung sei gesundheitlich bedingt gewesen, ließ der OGH nur bedingt gelten. Zwar kann eine Trennung aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Einzug in ein Pflegeheim) eine Ausnahme darstellen. Im konkreten Fall verließ die Partnerin den Mann jedoch unmittelbar nach seiner Operation und es gab keine Pläne, die Gemeinschaft später wiederaufzunehmen, auch nicht in den sechs Monaten vor ihrem eigenen Schlaganfall.</p>
<h6>Das Urteil</h6>
<p>Der OGH stellte fest, dass die Lebensgemeinschaft im Herbst 2012 als beendet anzusehen war. Da alle drei wesentlichen Merkmale fehlten, war die Beziehung aufgelöst. Infolgedessen trat die Automatik des § 725 ABGB ein: Das Testament aus dem Jahr 2002 wurde aufgehoben. Die gesetzlichen Erben erhielten Recht und traten an die Stelle der ursprünglich bedachten Partnerin.</p>
<h6>Was das für Sie bedeutet?</h6>
<p>Die Auflösung einer Lebensgemeinschaft hat tiefgreifende Folgen für ein bestehendes Testament!</p>
<p>Für Personen in Lebensgemeinschaften: Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig, insbesondere nach jeder wesentlichen Veränderung Ihres Beziehungsstatus. Wenn Sie sich von Ihrem Partner trennen, aber dennoch möchten, dass er erbt, müssen Sie das ausdrücklich in der notwendigen Form anordnen. Verlassen Sie sich nicht auf alte Dokumente oder mündliche Versprechen.Für gesetzliche Erben: Wenn ein verstorbenes Familienmitglied ein Testament hatte, das einen ehemaligen Partner begünstigte, könnte es Gründe geben, dieses anzufechten. Wenn Sie nachweisen können, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde, steht das Gesetz möglicherweise auf Ihrer Seite, und die Regeln der gesetzlichen Erbfolge kommen zur Anwendung.</p>
<p>Das Erbrecht ist komplex, und die Besonderheiten jedes Einzelfalls sind entscheidend.</p>
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			</item>
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		<title>1 Eigentumswohnung, mehr als zwei Erben? Warum das zum Problem wird&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:53:17 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wohnungseigentum erben: Die Hürde der Unteilbarkeit Das Erben einer Eigentumswohnung kann unerwartete rechtliche Hürden mit sich bringen, besonders wenn mehrere Personen am Nachlass beteiligt sind. Ein zentraler Grundsatz im österreichischen Recht ist die Unteilbarkeit von Wohnungseigentum. Diese Regelung soll komplexe Eigentümerstrukturen verhindern, stellt Erben aber oft vor Herausforderungen, die zu Konflikten und sogar zur Zwangsversteigerung [&#8230;]]]></description>
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<h6>Wohnungseigentum erben: Die Hürde der Unteilbarkeit</h6>
<p>Das Erben einer Eigentumswohnung kann unerwartete rechtliche Hürden mit sich bringen, besonders wenn mehrere Personen am Nachlass beteiligt sind. Ein zentraler Grundsatz im österreichischen Recht ist die Unteilbarkeit von Wohnungseigentum. Diese Regelung soll komplexe Eigentümerstrukturen verhindern, stellt Erben aber oft vor Herausforderungen, die zu Konflikten und sogar zur Zwangsversteigerung der Immobilie führen können.</p>
<h6>Das Kernproblem: Warum eine Wohnung nicht teilbar ist</h6>
<p>Nach dem österreichischen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) darf der mit einer Wohnung verbundene Mindestanteil an einer Liegenschaft nicht auf mehr als zwei natürliche Personen aufgeteilt werden. Das bedeutet, während beispielsweise zwei Partner gemeinsam eine Wohnung besitzen können, kann eine Erbengemeinschaft aus drei oder mehr Personen nicht als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.</p>
<p>Die Logik hinter diesem Gesetz ist praktisch: Eine Zersplitterung des Eigentums auf viele Personen würde die Verwaltung der Liegenschaft erheblich erschweren. Entscheidungen über Instandhaltung, Kosten oder Nutzung wären kaum noch umsetzbar. Daher verlangt das Gesetz von den Erben, eine Lösung für die Eigentumsfrage zu finden, bevor die Verlassenschaft formell abgeschlossen werden kann.</p>
<h6>Folgen für das Verlassenschaftsverfahren</h6>
<p>Befindet sich eine Eigentumswohnung im Nachlass und es gibt mehr als zwei Erben, wird das Verlassenschaftsverfahren blockiert. Das Gericht kann den Nachlass nicht abschließen, solange keine gesetzeskonforme Lösung für die Immobilie vorliegt. Können sich die Erben nicht einigen, ist das Gericht verpflichtet, eine öffentliche Versteigerung der Immobilie anzuordnen. Der Erlös wird dann unter den Erben aufgeteilt, liegt aber oft unter dem Marktwert, der bei einem freien Verkauf erzielt werden könnte.</p>
<h6>Mögliche Lösungswege für Erben</h6>
<p>Um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, gibt es mehrere Wege, die eine Einigung zwischen den Erben ermöglichen sollen:</p>
<ul>
<li>Einvernehmliche Regelung: Die Erben einigen sich darauf, dass ein oder zwei von ihnen die Wohnung übernehmen und die anderen finanziell abfinden. Eine weitere Möglichkeit ist der gemeinsame Verkauf der Immobilie am freien Markt mit anschließender Aufteilung des Erlöses.</li>
<li>Gründung einer Gesellschaft: Die Erben können eine eingetragene Personengesellschaft (OG oder KG) gründen, die dann als alleinige Eigentümerin der Wohnung auftritt. Die Erben sind in diesem Fall Gesellschafter und nicht direkte Eigentümer.</li>
<li>Vorausschauende Nachlassplanung: Eine klar formulierte letztwillige Verfügung kann solche Probleme von vornherein vermeiden. Die Erblasserin kann die Immobilie einer bestimmten Person als Vermächtnis zukommen lassen, was den Anspruch auf das Eigentum klar regelt.</li>
</ul>
<p>Der rechtliche Rahmen zur Unteilbarkeit von Wohnungseigentum macht deutlich, wie wichtig eine klare Nachlassplanung ist. Für Erben wiederum zeigt er die Notwendigkeit auf, kooperativ eine Lösung zu finden, um den Wert des Nachlasses zu erhalten. Angesichts der erheblichen finanziellen Tragweite ist ein grundlegendes Verständnis dieser rechtlichen Prinzipien für alle Beteiligten von großer Bedeutung.</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p class="text-md font-regular leading-[24px] pb-xxs pt-[9px]" dir="ltr"><b><strong class="font-semibold">Meta-Titel:</strong></b> Wohnung erben: Die Hürde der Unteilbarkeit im Erbrecht<br />
<b><strong class="font-semibold">Meta-Beschreibung:</strong></b> Erfahren Sie, warum eine Eigentumswohnung rechtlich oft nicht unter mehreren Erben aufgeteilt werden kann und welche Herausforderungen im Erbfall entstehen.</p>
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			</item>
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		<title>Pflegevermächtnis für Besuche und Telefonate?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 Nov 2025 14:05:54 +0000</pubDate>
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<h5>Was zählt als Pflege? OGH liefert Klarstellung</h5>
<p>Die Pflege von Angehörigen ist oft eine anspruchsvolle und aufopferungsvolle Aufgabe. Das österreichische Erbrecht würdigt diesen Einsatz mit dem sogenannten „Pflegevermächtnis“. Doch welche Leistungen zählen tatsächlich als Pflege, die einen solchen Anspruch rechtfertigen? Zählen auch tägliche Telefonate, Besuche im Pflegeheim und organisatorische Hilfe dazu? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs  (OGH 29.4.2025, 2 Ob 33/25d) liefert hierzu wichtige und praxisrelevante Klarstellungen.</p>
<h5>Der Fall: Tochter pflegt Mutter – aber wie wird es angerechnet?</h5>
<p>Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2021 wurde der Nachlass zwischen ihrer Tochter (der Beklagten), ihrem Sohn und ihrem Enkel (dem Kläger) zu je einem Drittel aufgeteilt. Der Enkel forderte von seiner Tante (der Beklagten) seinen Pflichtteil. Die Tochter wehrte sich gegen die volle Auszahlung und argumentierte, sie habe ihre Mutter über Jahre hinweg intensiv gepflegt und betreut. Ihr stünde daher eine Abgeltung für diese Pflegeleistungen zu, die die Forderung des Klägers übersteigen würde. Die Faktenlage war komplex: Die Mutter lebte lange allein, wurde aber von der Tochter bei Einkäufen, Arztbesuchen und durch die Organisation von „Essen auf Rädern“ unterstützt.<br />
2015 kam die Mutter in ein Pflegeheim, wo sie bis zu ihrem Tod blieb und pflegerisch voll versorgt war (Körperpflege, Essen etc.). Während des Heimaufenthalts besuchte die Tochter ihre „schwierige“ Mutter etwa einmal im Monat und telefonierte täglich mit ihr, um sie zu beruhigen und ihr „gut zuzureden“. Zusätzlich übernahm die Tochter alle organisatorischen Agenden: Sie traf Entscheidungen, war Ansprechpartnerin für die Heimleitung und organisierte psychologische Betreuung. Die Tochter machte für die Zeit im Heim einen Pflegeaufwand von 28 Stunden pro Monat geltend. Die entscheidende Frage für die Gerichte war: Sind diese Tätigkeiten als Pflege im Sinne des Gesetzes anzuerkennen?</p>
<h5>Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Nicht jede Hilfe ist Pflege</h5>
<p>Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht verneinten einen Anspruch der Tochter. Der Fall landete schließlich vor dem OGH, der die Entscheidung bestätigte und dabei den Pflegebegriff präzisierte.</p>
<h6>1. Besuche und Telefonate sind keine Pflegeleistungen</h6>
<p>Der OGH stellte klar: Bloße Besuche und Telefongespräche mit einer Person, die in einem Heim professionell versorgt wird, erfüllen in der Regel nicht die Kriterien einer Pflegeleistung nach § 677 ABGB. Zwar umfasst der Pflegebegriff auch psychische Unterstützung. Entscheidend ist aber, dass es sich um Tätigkeiten handelt, zu denen die gepflegte Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit allein nicht mehr in der Lage ist. Beispiele wären gemeinsames Spazierengehen oder Vorlesen, wenn die Person dies nicht mehr selbstständig kann. Reine Besuche oder aufmunternde Telefonate fallen nicht darunter, da sie keine konkrete Unterstützungsleistung bei einer verlorenen Fähigkeit darstellen.</p>
<h6>2. Organisation kann Pflege sein – aber das Ausmaß ist entscheidend</h6>
<p>Anders bewertete der OGH die organisatorischen Tätigkeiten. Das Gericht bejahte grundsätzlich, dass die Organisation von Arztterminen, die Kommunikation mit dem Pflegeheim und andere administrative Aufgaben als Pflegeleistung gelten können. Voraussetzung ist, dass der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gehindert war, diese Dinge selbst zu erledigen. Allerdings scheiterte der Anspruch der Tochter an einer anderen Hürde.</p>
<h6>3. Die Geringfügigkeitsgrenze von 20 Stunden pro Monat</h6>
<p>Das Gesetz fordert für ein Pflegevermächtnis, dass die Pflege „in nicht bloß geringfügigem Ausmaß“ erbracht wurde. Die Gesetzesmaterialien konkretisieren dies mit einem Richtwert von durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat. Nachdem Besuche und Telefonate nicht als Pflegezeit gewertet wurden, blieben bei der Tochter nur noch die Organisationstätigkeiten übrig. Selbst nach ihrer eigenen Schätzung erreichten diese mit 13 Stunden pro Monat nicht die erforderliche 20-Stunden-Grenze. Somit war die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, und ein Anspruch auf das Pflegevermächtnis bestand nicht.</p>
<h5>Was bedeutet dieses Urteil für pflegende Angehörige?</h5>
<p>Die Entscheidung des OGH schafft wichtige Klarheit für die Praxis:</p>
<ul>
<li>Emotionale Zuwendung allein genügt nicht: So wichtig Besuche und Gespräche für das Wohlbefinden sind – für einen rechtlichen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis zählen sie in der Regel nicht.</li>
<li>Fokus auf konkrete Unterstützung: Anerkannt werden Tätigkeiten, die eine Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst ausführen kann. Dazu zählen neben körperlicher Hilfe auch organisatorische Leistungen.</li>
<li>Die 20-Stunden-Marke ist entscheidend: Pflegende Angehörige müssen nachweisen, dass ihre anrechenbaren Pflegeleistungen im Durchschnitt mehr als 20 Stunden pro Monat betragen haben. Eine genaue Dokumentation der erbrachten Hilfe ist daher unerlässlich. Bei Heimpflege wird es eng: Ist eine Person bereits in stationärer Pflege, wird es schwierig, daneben noch auf eine anspruchsbegründende Stundenzahl zu kommen, da die grundlegenden Bedürfnisse bereits abgedeckt sind.</li>
</ul>
<p>Dieses Urteil zeigt, wie genau die Gerichte hinsehen, wenn es um die Abgeltung von Pflege geht. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der geleisteten Hilfe genau zu dokumentieren, um im Ernstfall einen Anspruch auf das Pflegevermächtnis erfolgreich durchsetzen zu können. Bloße Besuche und Telefongespräche sind in der Regel nicht als Pflege iSv § 677 ABGB anzusehen. Organisatorische Tätigkeiten können demgegenüber unter den Pflegebegriff fallen, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war, sie aber seine Möglichkeiten verbesserten, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Pflegenden die Geringfügigkeitsgrenze des § 677 ABGB überschreiten.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel?</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/eherecht/verwendung-rechtswidrig-erlangter-beweismittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Nov 2025 21:10:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Eherecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Handyaufnahmen, E-Mails, Chats &#38; Co: Können rechtswidrig erlangte Beweismittel verwendet werden? Warum immer mehr Streitfälle brisant werden. In unserem digitalen Zeitalter ist es einfacher denn je, schnell Daten, Fotos oder Chatnachrichten zu sichern. Gerade bei persönlichen Auseinandersetzungen – sei es zwischen Ehepartnern oder innerhalb der Familie – landen solche Mitschnitte oder Screenshots rasch als „Trumpf“ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Handyaufnahmen, E-Mails, Chats &amp; Co: Können rechtswidrig erlangte Beweismittel verwendet werden?<br />
Warum immer mehr Streitfälle brisant werden.</p>
<p>In unserem digitalen Zeitalter ist es einfacher denn je, schnell Daten, Fotos oder Chatnachrichten zu sichern. Gerade bei persönlichen Auseinandersetzungen – sei es zwischen Ehepartnern oder innerhalb der Familie – landen solche Mitschnitte oder Screenshots rasch als „Trumpf“ in der Schublade. Doch wie stehen eigentlich die Chancen, dass solche heimlich gesammelten Informationen auch tatsächlich als Beweis im Zivilprozess anerkannt werden? Und wie greifen dabei Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und der Anspruch auf &#8222;Gerechtigkeit&#8220; ineinander?</p>
<p>Rechtswidrig erlangte Beweise – Ausschluss oder doch erlaubt?  Viele glauben, widerrechtlich beschaffte Unterlagen seien vor Gericht vollkommen nutzlos. Tatsächlich ist das österreichische Recht hier weniger streng als man erwarten könnte. Anders als etwa im US-amerikanischen Strafprozess, bei dem das „Fruit of the Poisonous Tree“-Prinzip bekannt ist, entscheidet in Österreich bei Zivilverfahren das Gericht im Einzelfall. Rechtswidriges Handeln bei der Beschaffung eines Beweismittels kann freilich rechtliche Konsequenzen außerhalb des Prozesses haben, aber ein Beweisverwertungsverbot ist die Ausnahme und nicht die Regel.</p>
<p>Praxisnah heißt das: Wer als Mutter oder Vater ohne Zustimmung Gespräche mit dem anderen Elternteil aufnimmt oder Chatverläufe weiterleitet, handelt zwar wohl nicht gesetzeskonform – das heißt aber noch lange nicht, dass der Beweis vor Gericht automatisch abgelehnt wird.</p>
<p>Persönlichkeitsrechte – zwischen Privatsphäre und Wahrheitsfindung. Gerade im Familienrecht sind Persönlichkeitsrechte von zentraler Bedeutung. Aufzeichnungen, Fotos oder Nachrichten betreffen oft sehr private Lebensbereiche. Dennoch zählt auch der Wunsch des anderen, seine Sichtweise mit Fakten zu untermauern. Gerichte stehen hier regelmäßig vor dem Dilemma, einerseits das Persönlichkeitsrecht – wie das Recht am eigenen Wort oder Bild – zu schützen, andererseits aber auch den Zugang zum Recht und die Möglichkeit, Ansprüche zu beweisen, nicht unnötig zu beschneiden.</p>
<p>Wie wird das gelöst? Es kommt zur Interessenabwägung: Wie schwer wiegt das Recht auf Schutz der Privatsphäre? Welche Alternativen hätte es zur Beweisführung gegeben? Wie relevant sind die Informationen wirklich für die Entscheidung des Gerichts? Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht – entscheidend ist immer die Würdigung aller Umstände im Einzelfall.</p>
<p>Beispiel aus dem Alltag: Wird ein Elternteil von einem Privatermittler beobachtet, weil etwa der Kindesunterhalt in Zweifel steht, kann das Gericht trotz möglicher Grenzüberschreitung das Beweismittel zulassen, sofern die Information für das Kindeswohl entscheidend ist und die Beweisbeschaffung nicht völlig unverhältnismäßig war.</p>
<p>Datenschutz &amp; DSGVO: Beweisverbot bei Verstoß? Seit Inkrafttreten der DSGVO herrscht bei vielen Unsicherheit: Darf ein Chatverlauf noch verwendet werden, wenn die andere Person nie zugestimmt hat? Muss ein Foto auf Verlangen vernichtet werden? Überspitzt gesagt: Klagt der Datenschutz das Recht auf Wahrheit aus dem Gerichtssaal hinaus? Auch hier bleibt die Antwort nuanciert. Die DSGVO schützt Daten, aber sie ist kein genereller Schutzschild, der jede Beweisführung durch private Informationen verhindert. Nicht jeder Verstoß bei der Datenbeschaffung führt zur Unverwertbarkeit vor Gericht. Vielmehr stehen Datenschutzinteressen und das Bedürfnis nach rechtlicher Durchsetzung in einem Spannungsverhältnis – Gerichte lösen diesen Konflikt fallbezogen. Sogenannte „Öffnungsklauseln“ im Datenschutzrecht erlauben es, nationale Regeln für Gerichtsverfahren aufrechtzuerhalten. Manchmal kann der Schutz vor willkürlicher Datenverarbeitung auch hinter dem Interesse an einer fairen Verhandlung zurücktreten.</p>
<p>Typischer Gerichtsfall: Wurde eine Videoaufzeichnung, etwa zur Aufdeckung eines vermuteten Versicherungsbetrugs, ohne Wissen einer Person erstellt, prüft das Gericht: Ist das Interesse an der Wahrheitsfindung und Rechtssicherheit größer als das Datenschutzinteresse? Entscheidend sind auch hier die Intensität des Eingriffs und ob schonendere Wege bestanden.</p>
<p>Was heißt das für die Praxis? Ob Handyaufnahmen, E-Mails oder Sprachnachrichten: Illegal erlangte Beweise werden nicht automatisch vom Gericht ignoriert. Maßgeblich ist immer eine umfassende Einzelfallprüfung. Gerichte wägen die betroffenen Interessen sorgfältig ab. Wer eine Grenze überschreitet, riskiert zumindest zivil- oder strafrechtliche Folgen – etwa eine Schadenersatzklage oder Strafanzeige wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.</p>
<p>Für alle Parteien im Zivilprozess bedeutet das: Wer überlegt, „verbotenes Material“ einzubringen oder sich mit solchen Beweisen konfrontiert sieht, sollte nicht vorschnell handeln. Es lohnt sich, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, Alternativen zu prüfen und gegebenenfalls abzuklären, ob das Ziel auch mit weniger Eingriffen erreicht werden kann.</p>
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		<title>Sparbücher verschwunden?</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/erbrecht/wann-macht-eine-erbschaftsklage-sinn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2025 13:05:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer trägt die Beweislast bei Pflichtteilsansprüchen? Ein Erbfall kann komplexe Fragen aufwerfen, besonders wenn es um den Pflichtteil geht. Was passiert, wenn Vermögenswerte, die zum Todeszeitpunkt nachweislich existierten, plötzlich unauffindbar sind? Wer muss beweisen, was mit dem Geld geschehen ist – der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Anteil fordert, oder der Erbe, der den Nachlass erhalten hat? [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer trägt die Beweislast bei Pflichtteilsansprüchen?</p>
<p>Ein Erbfall kann komplexe Fragen aufwerfen, besonders wenn es um den Pflichtteil geht. Was passiert, wenn Vermögenswerte, die zum Todeszeitpunkt nachweislich existierten, plötzlich unauffindbar sind? Wer muss beweisen, was mit dem Geld geschehen ist – der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Anteil fordert, oder der Erbe, der den Nachlass erhalten hat? Eine Entscheidung des OGH (OGH 30.1.2020, 2 Ob 226/19b) bringt Licht in diese wichtige Frage und stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten.</p>
<p>Der Fall: Zwei Sparbücher und ein Familienstreit</p>
<p>Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2017 forderte eine Frau (die Klägerin) ihren Pflichtteil von ihrem Bruder (dem Beklagten), der von der Mutter als Alleinerbe eingesetzt worden war. Die Situation war angespannt, denn nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin ihren Vater zur Bank begleitet. Dort entdeckten sie in einem Schließfach der Verstorbenen zwei Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 21.000 Euro.</p>
<p>Das Problem: Diese Sparbücher tauchten im offiziellen Verlassenschaftsverfahren nie auf. Ihr Verbleib konnte nicht geklärt werden. Dennoch forderte die Klägerin, dass dieser Betrag bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt wird, was ihren Anspruch entsprechend erhöhen würde.</p>
<p>Die ersten beiden Gerichtsinstanzen gaben ihr recht. Sie rechneten die 21.000 Euro dem Nachlass hinzu und erhöhten so den Pflichtteilsanspruch der Klägerin. Die Beklagten – der Bruder und seine Frau – legten jedoch Berufung ein. Sie argumentierten, es sei unfair, wenn der Erbe für Vermögenswerte geradestehen müsse, deren Verbleib unklar ist. Sie forderten eine Klärung durch den OGH: Wer trägt das Risiko, wenn Vermögen verschwindet?</p>
<p>Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Klarheit bei der Beweislast</p>
<p>Der OGH wies den Rekurs der Beklagten zurück und bestätigte im Wesentlichen die Sichtweise der Vorinstanzen. Die Begründung des Höchstgerichts liefert wichtige Leitsätze für ähnliche Fälle:</p>
<p>1. Das Inventar hat keine Bindungswirkung</p>
<p>Die Beklagten argumentierten, dass die Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren nicht erwähnt wurden und daher auch im Pflichtteilsprozess keine Rolle spielen dürften. Der OGH stellte jedoch klar: Das Inventar oder die Vermögenserklärung in einem Verlassenschaftsverfahren ist für einen späteren Zivilprozess, wie eine Pflichtteilsklage, nicht bindend. Pflichtteilsberechtigte haben immer das Recht, im Streitfall vor Gericht zu beweisen, dass der Nachlass tatsächlich größer war als offiziell angegeben.</p>
<p>2. Wer etwas behauptet, muss es beweisen</p>
<p>Der Kern der Entscheidung liegt in der Verteilung der Beweislast. Die allgemeine Regel lautet: Jede Partei muss die Tatsachen beweisen, die für ihren Standpunkt günstig sind.</p>
<p>Schritt 1: Der Pflichtteilsberechtigte muss die Existenz des Vermögens nachweisen.<br />
In diesem Fall konnte die Klägerin beweisen, dass die Sparbücher zum Todeszeitpunkt im Schließfach der Mutter existierten. Damit war nachgewiesen, dass sie Teil des Nachlasses waren.<br />
Schritt 2: Der Erbe muss Gegenbeweise liefern.<br />
Nachdem die Nachlasszugehörigkeit der Sparbücher feststand, wären die Beklagten (der Erbe) am Zug gewesen. Sie hätten beweisen müssen, warum diese 21.000 Euro trotzdem nicht zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen werden dürfen (z. B. weil sie zur Deckung von Schulden verwendet wurden oder es sich um eine Schenkung handelte, die nicht anzurechnen ist).</p>
<p>Da die Beklagten keine solchen Umstände beweisen konnten und der Verbleib des Geldes ungeklärt blieb, geht diese „Negativfeststellung“ zu ihren Lasten. Einfach ausgedrückt: Wenn bewiesen ist, dass das Geld da war, aber nicht, wohin es verschwunden ist, wird es für die Pflichtteilsberechnung so behandelt, als wäre es noch vorhanden.</p>
<p>Was dieses Urteil für Erben und Pflichtteilsberechtigte bedeutet</p>
<p>Diese Entscheidung des OGH  stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten erheblich.</p>
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		<item>
		<title>Wie rede ich mit meiner Familie übers Erben?</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/eherecht/wie-rede-ich-mit-meiner-familie-uebers-erben-ohne-streit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 20:19:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Eherecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Erben ohne Streit: Wie Sie das Gespräch in der Familie richtig führen Über (Ver)Erben spricht man ungern. Nicht, weil es unwichtig wäre, sondern weil es heikel ist: Tod, Geld, Gerechtigkeit und alte Familienrollen liegen oft nah beieinander. Viele schieben das Thema daher auf. Die Erfahrung zeigt jedoch: Schweigen ist einer der häufigsten Auslöser späterer Erbstreitigkeiten. Als [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Erben ohne Streit: Wie Sie das Gespräch in der Familie richtig führen</h5>
<p>Über (Ver)Erben spricht man ungern. Nicht, weil es unwichtig wäre, sondern weil es heikel ist: Tod, Geld, Gerechtigkeit und alte Familienrollen liegen oft nah beieinander. Viele schieben das Thema daher auf. Die Erfahrung zeigt jedoch: Schweigen ist einer der häufigsten Auslöser späterer Erbstreitigkeiten. Als Rechtsanwältin erlebe ich regelmäßig, dass Konflikte weniger aus „Gier“ entstehen als aus Überraschungen, Missverständnissen und ungeklärten Erwartungen. Wer als Erblasser:in rechtzeitig Klarheit schafft, schützt nicht nur das Vermögen, sondern vor allem den Familienfrieden.</p>
<h5>Warum ein Gespräch zu Lebzeiten so wichtig ist</h5>
<p>Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer dem, was eine Familie tatsächlich braucht. Ohne Gestaltung entstehen häufig Konstellationen, die Konflikte geradezu begünstigen, besonders wenn Immobilien oder Betriebsvermögen betroffen sind. Dann müssen Hinterbliebene rasch Entscheidungen treffen, unter emotionalem Druck und ohne gemeinsame Grundlage. Ein Gespräch zu Lebzeiten ist daher kein Misstrauensvotum, sondern ein Akt der Verantwortung: Sie geben Orientierung, reduzieren Streitpotenzial und erleichtern Ihren Angehörigen die Abwicklung.</p>
<h5>Drei Strategien, damit das Gespräch gelingt</h5>
<p>Wählen Sie den richtigen Rahmen. Ein Nachlassgespräch gehört nicht an Feiertage oder in die „Tür-und-Angel“-Situation. Setzen Sie bewusst einen Termin an. Ruhig, ohne Zeitdruck, mit einem klaren Ziel. Hilfreiche Einstiegsformel: „Ich möchte, dass später alles geordnet ist und es keinen Streit gibt. Mir geht es um Klarheit und Entlastung.“</p>
<p>Beginnen Sie mit Zielen, nicht mit Verteilung: Der häufigste Fehler ist der Einstieg über „Wer bekommt was?“. Wenn Ziele und Werte geklärt sind, lassen sich konkrete Regelungen deutlich sachlicher ableiten. Sinnvoller ist es daher, zuerst die Leitlinien zu klären:<br />
Absicherung: Wer soll im Ernstfall abgesichert sein (z.B. Partner:in)?<br />
Immobilien: Soll ein Haus/eine Wohnung erhalten bleiben oder frei verwertbar sein?<br />
Ausgleich: Gibt es frühere Unterstützungen oder Pflegeleistungen, die berücksichtigt werden sollen?<br />
Persönliches: Gibt es Gegenstände mit hohem ideellen Wert, deren Zuteilung Sie vorab festlegen möchten?</p>
<p>Schaffen Sie Sachlichkeit durch rechtliche Klarheit: Viele Spannungen entstehen aus Halbwissen, etwa rund um Pflichtteil, Schenkunge oder die Frage, was „automatisch“ passiert. Sobald Fakten Spekulationen ersetzen, sinkt das Konfliktniveau spürbar. Gerade hier ist juristische Begleitung essentielle: Nicht um ein Gespräch zu „verrechtlichen“, sondern um Missverständnisse zu vermeiden und Lösungen zu entwickeln, die später auch tatsächlich halten.</p>
<h5>Wenn die Dynamik schwierig ist</h5>
<p>Moderation statt Eskalation. Manche Familienkonstellationen sind emotional vorbelastet – oder rechtlich komplex (Patchwork, Immobilien, Unternehmensvermögen, erhebliche Ungleichgewichte in Unterstützung oder Vermögenszuwendungen). Dann scheitert das Gespräch nicht am Willen, sondern an der besonderen Ausgangskonstellation. In solchen Fällen kann ein anwaltlich moderiertes Familiengespräch entscheidend sein: strukturiert, lösungsorientiert und mit klarer rechtlicher Einordnung. Ziel ist, dass Sie Ihren Willen transparent machen – und dass daraus eine Gestaltung entsteht, die rechtssicher ist und Streit vermeidet.</p>
<h5>Unterstützung bei der Umsetzung</h5>
<p>Wenn Sie Ihren Nachlass vorausschauend unter Einbindung Ihrer Familie regeln möchten, kann ein moderiertes Gespräch der erste Schritt sein und als Grundlage für rechtssichere letztwillige Verfügungen und/oder lebzeitige Akte dienen. Diese Gespräche können anwaltlich vorbereitet und moderiert werden, damit alle relevanten Punkte zur Sprache kommen – und am Ende eine Lösung steht, die rechtlich Bestand hat und Ihre Familie entlastet.</p>
<p>Ich begleite entweder Sie (Erblasser) als Sparringpartner oder Ihre Familie als Mediatorin.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der digitale Nachlass: Wichtige Aspekte bei der Nachlassplanung</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/erbrecht/der-digitale-nachlass-wichtige-aspekte-bei-der-nachlassplanung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Aug 2025 16:35:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[In einer digitalisierten Welt hinterlassen wir nicht nur physische Spuren, sondern auch eine Vielzahl an digitalen Daten und Vermögenswerten. Doch was passiert mit diesen digitalen Hinterlassenschaften, wenn wir nicht mehr da sind? Der digitale Nachlass ist ein Thema, das in der Nachlassplanung immer mehr an Bedeutung gewinnt. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer digitalisierten Welt hinterlassen wir nicht nur physische Spuren, sondern auch eine Vielzahl an digitalen Daten und Vermögenswerten. Doch was passiert mit diesen digitalen Hinterlassenschaften, wenn wir nicht mehr da sind? Der digitale Nachlass ist ein Thema, das in der Nachlassplanung immer mehr an Bedeutung gewinnt. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Planung Ihres digitalen Nachlasses berücksichtigen sollten</p>
<h5>Was ist der digitale Nachlass?</h5>
<p>Der digitale Nachlass umfasst alle Rechte und Verbindlichkeiten, die eine Person in der digitalen Welt hinterlässt. Dazu zählen Daten, Inhalte und Informationen, die in elektronischer oder digitaler Form erstellt oder genutzt wurden. Beispiele hierfür sind:</p>
<p>Online-Accounts: E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Blogs<br />
Digitale Vermögenswerte: Kryptowährungen, NFTs, Online-Banking-Zugänge<br />
Cloud-Speicher: Fotos, Videos und Dokumente<br />
Zahlungsdienste: PayPal, Online-Broker-Verträge<br />
Physische Datenträger: Smartphones, Festplatten, SIM-Karten</p>
<p>Die Bandbreite des digitalen Nachlasses zeigt, wie tief unser Leben mit der digitalen Welt verwoben ist – und wie wichtig es ist, diesen Bereich in die Nachlassplanung einzubeziehen.</p>
<h5>Rechtliche Grundlage &#8211; was ist vererbbar?</h5>
<p>Grundsätzlich ist der digitale Nachlass vererbbar. Das bedeutet, dass digitale Vermögenswerte und Rechte  auf die Erben übergehen. Allerdings gibt es Ausnahmen:</p>
<p>Höchstpersönliche Daten: Medizinische Daten oder andere höchstpersönliche Informationen sind nicht vererbbar.<br />
Vertragliche Einschränkungen: Viele Anbieter digitaler Dienste, wie Facebook oder Instagram, schränken die Vererblichkeit von Nutzerkonten in ihren AGB ein. Häufig werden Profile nach dem Tod in einen „Gedenkzustand“ versetzt.</p>
<p>Diese Einschränkungen können jedoch rechtlich problematisch sein, da sie gegen grundlegende Prinzipien des Erbrechts oder des AGB-Rechts verstoßen könnten.</p>
<h5>Empfehlungen für die Nachlassplanung</h5>
<p>Eine sorgfältige Planung des digitalen Nachlasses kann nicht nur rechtliche und organisatorische Hürden minimieren, sondern auch sicherstellen, dass Ihre digitalen Vermögenswerte und Daten in Ihrem Sinne verwaltet werden. Hier sind einige wichtige Schritte:</p>
<p>Letztwillige Verfügung<br />
Falls der gesamte digitale Nachlass uneingeschränkt den Erben zukommen soll, sind keine besonderen letztwilligen Vorkehrungen erforderlich. Für abweichende Regelungen ist jedoch eine letztwillige Verfügung ratsam. Sie können Ihren digitalen Nachlass oder Teile davon mit Vermächtnissen oder Erbteilungsanordnungen bestimmten Berechtigten zukommen lassen.<br />
Testamentsvollstrecker und AuflagenEs kann sinnvoll sein, hinsichtlich des digitalen Nachlasses Auflagen anzuordnen und für deren Einhaltung einen Testamentsvollstrecker zu nominieren. Dadurch kann beispielsweise:<br />
Die Preisgabe bestimmter Daten untersagt werden.<br />
Die Löschung von Daten angeordnet werden.<br />
Die Fortführung von Websites festgelegt werden.<br />
Ein Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des digitalen Nachlasses eingesetzt werden.<br />
Zugangsdaten hinterlegenBesonders wichtig ist, dass diejenigen, denen digitale Vermögenswerte zugedacht werden oder diese verwalten sollen, auch den Zugang zu diesen erhalten können. Daher sollten Sie Ihr digitales Vermögen geordnet und aufgearbeitet hinterlassen, etwa durch: Analoge oder digitale Listen über Benutzerkonten samt (zu aktualisierenden) Zugangsdaten und Bereitstellung der Zugangsdaten für Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit. Die Benutzerdaten sind der unabdingbare Garant dafür, uneingeschränkt auf die Daten zugreifen und sie verwalten zu können.</p>
<p>Vorsorgevollmacht: Im Ablebensfall tritt zunächst die ruhende Verlassenschaft an die Stelle des Verstorbenen. Die Zwischenzeit bis zum Vorliegen einer Vertretung kann durch eine Vollmacht überbrückt werden, die über den Tod hinaus Gültigkeit hat. Bei drohender Entscheidungsunfähigkeit ist zudem die Errichtung einer Vorsorgevollmacht empfehlenswert.</p>
<p>Rechtliche Einschränkungen durch AGB: Bei digitalen Vermögenswerten, denen ein Vertragsverhältnis zugrunde liegt, werden seitens der Anbieter oft Nutzungsbedingungen (AGB) festgelegt, die die Vererblichkeit einschränken oder ausschließen können. Solche Einschränkungen können jedoch gegen den zwingenden Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge oder das zwingende AGB-Recht verstoßen.</p>
<p>Fazit: Vorsorge ist der Schlüssel</p>
<p>Der digitale Nachlass ist ein komplexes, aber unverzichtbares Thema in der Nachlassplanung. Mit einer klaren Strategie und den richtigen Vorkehrungen können Sie sicherstellen, dass Ihre digitalen Vermögenswerte und Daten in Ihrem Sinne verwaltet werden. Denken Sie daran: Eine gut durchdachte Planung entlastet nicht nur Ihre Erben, sondern bewahrt auch Ihre digitale Identität.</p>
<p>Haben Sie bereits an Ihren digitalen Nachlass gedacht? Wir unterstützen Sie gerne.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Die lieben Verwandten und andere Feinde&#8220; (Hugo Wiener)</title>
		<link>https://www.almasteger.at/blog/erbrecht/hugo-wiener-hatte-eines-seiner-buecher-vielsagend-betitelt-die-lieben-verwandten-und-andere-feinde/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[steger_admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Aug 2025 10:53:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steger.osulzer.at/?p=2506</guid>

					<description><![CDATA[Wenn der Nachlass zum Streitfall wird Ein Nachlass ist selten nur Vermögen. Er trägt Familiengeschichte: frühere Zuwendungen, Pflegeleistungen, ungleiche Behandlung, unausgesprochene Kränkungen. Nach dem Tod fehlt die Person, die erklären könnte, warum bestimmte Entscheidungen so und nicht anders getroffen wurden. Ein Testament wird dann nicht nur als rechtliche Anordnung gelesen, sondern als letzte Botschaft: Wer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Wenn der Nachlass zum Streitfall wird</h5>
<p>Ein Nachlass ist selten nur Vermögen. Er trägt Familiengeschichte: frühere Zuwendungen, Pflegeleistungen, ungleiche Behandlung, unausgesprochene Kränkungen. Nach dem Tod fehlt die Person, die erklären könnte, warum bestimmte Entscheidungen so und nicht anders getroffen wurden. Ein Testament wird dann nicht nur als rechtliche Anordnung gelesen, sondern als letzte Botschaft: Wer wurde gesehen, wer übergangen? So wird die Verlassenschaft zum Austragungsort von Konflikten, die lange vor dem Erbfall begonnen haben.</p>
<h5>Typische Konfliktfelder im Erbfall</h5>
<p>Patchwork und zweite Ehe. Kinder aus erster Ehe, neue Ehepartner, Stiefkinder – im Erbfall treffen unterschiedliche Vorstellungen von Zugehörigkeit und Absicherung aufeinander.</p>
<p>Schenkungen und Vorempfänge. Hat eine Person zu Lebzeiten eine Wohnung, Geld oder andere Vermögenswerte erhalten, ist zu klären, ob und wie diese Zuwendungen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Immobilien im Nachlass. Ein Haus ist nicht nur Vermögen, sondern auch Erinnerung. Rechtlich geht es um Bewertung, Nutzung, Übernahme, Verkauf oder Ausgleichszahlung.</p>
<p>Pflege und Unterstützung. Wer über Jahre gepflegt oder geholfen hat, erwartet Berücksichtigung. Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt von den rechtlichen Voraussetzungen und –von der Beweisbarkeit ab.</p>
<p>Unternehmen und Gesellschaftsanteile. Bei Betriebsvermögen geht es nicht nur um Erbquoten, sondern um die Gefahr der Zerschlagung im Erbfall.</p>
<h5>Worauf es rechtlich ankommt</h5>
<p>Nicht jede empfundene Ungerechtigkeit ist ein Anspruch. Nicht jede laut erhobene Forderung ist rechtlich haltbar. Entscheidend ist die nüchterne Prüfung: Was ist belegbar? Was ist durchsetzbar? Wo liegen Risiken? Und welcher Weg ist sinnvoll – Verhandlung, Vergleich oder streitiges Verfahren?</p>
<ul>
<li>Wer hat Pflichtteilsansprüche – und in welcher Höhe?</li>
<li>Was gehört tatsächlich zum Nachlass?</li>
<li>Welche Schenkungen sind wie zu berücksichtigen?</li>
<li>Welche Pflegeleistungen sind geltend zu machen?</li>
<li>Welche Auskunftsrechte bestehen?</li>
<li>Welche Werte sind anzusetzen?</li>
<li>Welche Fristen laufen bereits?</li>
<li>und wie schafft man eine Einigung?</li>
</ul>
<h5>Erbstreitigkeiten verstehen und richtig handeln</h5>
<p data-start="248" data-end="644">Wenn ein Erbfall zum Konflikt wird, braucht es Klarheit, Struktur und eine Strategie, die rechtlich trägt. Ich prüfe Erbrechte, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen, Vorempfänge und Pflegeleistungen ebenso wie Immobilien- und Unternehmenswerte. Ich kläre, welche Informationen erforderlich sind, welche Beweise gesichert werden müssen und welche Schritte im Verlassenschaftsverfahren sinnvoll sind. Im Erbstreit genügt es nicht, recht zu haben. Entscheidend ist, die eigene Position belegbar, durchsetzbar und taktisch richtig zu vertreten. Ziel ist nicht, familiären Streit zu vertiefen. Ziel ist eine Lösung, die rechtlich hält, wirtschaftlich sinnvoll ist und – soweit möglich – einvernehmlich erreicht wird. Wo Einigung möglich ist, unterstütze ich eine strukturierte, sachliche Klärung. Wo Ansprüche bestritten oder berechtigte Interessen gefährdet werden, vertrete ich Ihre Position mit Klarheit und Konsequenz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>[Kontaktdaten]</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
