Lebensgefährten im Erbrecht: Warum ein Testament unverzichtbar ist

Viele Paare in Österreich entscheiden sich bewusst gegen Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Man teilt Alltag, Haushalt – oft auch die Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie. In der Praxis erlebe ich aber regelmäßig den Erbrechts-Schock: Verstirbt ein Partner ohne Testament, steht der Überlebende rechtlich häufig mit leeren Händen da, selbst nach Jahrzehnten Beziehung.

1. Gesetzliche Erbfolge: Für Lebensgefährten praktisch „Null“

Das ABGB ist bei der gesetzlichen Erbfolge klar: Ehegatten/eingetragene Partner und Verwandte (insbesondere Kinder, Enkel, Eltern etc.) sind erbberechtigt. Lebensgefährten sind in der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Folge: Gibt es auch nur einen gesetzlichen Erben (etwa ein Kind – oder in manchen Konstellationen entfernte Verwandte), kann der Lebensgefährte gesetzlich leer ausgehen und wird im Verlassenschaftsverfahren nicht wie ein „automatischer“ Nachfolger behandelt.

2. Außerordentliches Erbrecht (§ 748 ABGB)

Seit der Erbrechtsreform gibt es das außerordentliche Erbrecht für Lebensgefährten (§ 748 ABGB). Klingt nach Sicherheitsnetz – ist aber in der Praxis selten die Lösung.

Voraussetzung: Es darf kein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden sein (bzw. alle müssten wegfallen/ausfallen).
Zusätzliche Hürde: Mindestens drei Jahre gemeinsamer Haushalt.
Praxis: Weil fast immer irgendwo gesetzliche Erben existieren, bleibt § 748 ABGB oft Theorie. Er ist ein Auffangtatbestand, nicht die verlässliche Absicherung.

3. Das Wohnrecht „auf Zeit“ (§ 745 Abs 2 ABGB): Ein Jahr – dann wird’s ernst

Ein wichtiger Schutz ist das gesetzliche Vorausvermächtnis: Der überlebende Lebensgefährte darf ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung, welche dem anderern gehörte, bleiben und die Haushaltsgegenstände weiter nutzen. Aber: Dieses Recht ist befristet. Nach Ablauf eines (!) Jahres ist  ohne weitere Gestaltung Schluss. Die Erben der Wohnung können danach zur Räumung affordern. Wer  – vorallem im Alter – nicht „auf Abruf“ wohnen möchte, braucht eaber eine dauerhafte Lösung!

4. Gemeinsames Wohnungseigentum: Achtung, Falle!

Besonders heikel wird es bei einer Eigentumswohnung, die den Lebensgefährten je zur Hälfte gehört. Haben die beiden nichts anderes vorgesehen, kann es für den überlebenden Lebensgefährten teuer werden. Der Überlebende muss den Wert des Anteils wirtschaftlich ausgleichen („Übernahmspreis“). Ein unverheirateter Lebensgefährte muss  mangels anderer Vereinbarung immer den Verkehrswert des ihm anwachsenden Anteils des verstorbenen Lebensgefährten an der Wohnung zahlen. Die gesetzlich vorgesehene Begünstigung oder gar der Entfall der Zahlungspflicht  kommt – wenn nichts Anderes vereinbart wurde – bei dringendem Wohnbedürfnis  nur pflichtteilsberechtigten Personen (insbesondere Ehepartnern) zu. Fehlt die Liquidität, drohen Belastung oder Verkauf der Wohnung, daran ändert auch die jahrzehntelange Lebensgemeinschaft nichts.

Hier hilft nur rechtzeitige Gestaltung zu Lebzeiten. Es gibt eine Reihe präventiver Gestaltungsmöglichkeiten, die wohldurchdacht, Konflikte vermeiden und Sicherheit schaffen. Melden Sie sich gerne bei uns, wir unterstützen Sie dabei.

Dr. Alma Steger

Rechtsanwältin für Erbrecht
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