Was zählt als Pflege? OGH liefert Klarstellung
Die Pflege von Angehörigen ist oft eine anspruchsvolle und aufopferungsvolle Aufgabe. Das österreichische Erbrecht würdigt diesen Einsatz mit dem sogenannten „Pflegevermächtnis“. Doch welche Leistungen zählen tatsächlich als Pflege, die einen solchen Anspruch rechtfertigen? Zählen auch tägliche Telefonate, Besuche im Pflegeheim und organisatorische Hilfe dazu? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH 29.4.2025, 2 Ob 33/25d) liefert hierzu wichtige und praxisrelevante Klarstellungen.
Der Fall: Tochter pflegt Mutter – aber wie wird es angerechnet?
Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2021 wurde der Nachlass zwischen ihrer Tochter (der Beklagten), ihrem Sohn und ihrem Enkel (dem Kläger) zu je einem Drittel aufgeteilt. Der Enkel forderte von seiner Tante (der Beklagten) seinen Pflichtteil. Die Tochter wehrte sich gegen die volle Auszahlung und argumentierte, sie habe ihre Mutter über Jahre hinweg intensiv gepflegt und betreut. Ihr stünde daher eine Abgeltung für diese Pflegeleistungen zu, die die Forderung des Klägers übersteigen würde. Die Faktenlage war komplex: Die Mutter lebte lange allein, wurde aber von der Tochter bei Einkäufen, Arztbesuchen und durch die Organisation von „Essen auf Rädern“ unterstützt.
2015 kam die Mutter in ein Pflegeheim, wo sie bis zu ihrem Tod blieb und pflegerisch voll versorgt war (Körperpflege, Essen etc.). Während des Heimaufenthalts besuchte die Tochter ihre „schwierige“ Mutter etwa einmal im Monat und telefonierte täglich mit ihr, um sie zu beruhigen und ihr „gut zuzureden“. Zusätzlich übernahm die Tochter alle organisatorischen Agenden: Sie traf Entscheidungen, war Ansprechpartnerin für die Heimleitung und organisierte psychologische Betreuung. Die Tochter machte für die Zeit im Heim einen Pflegeaufwand von 28 Stunden pro Monat geltend. Die entscheidende Frage für die Gerichte war: Sind diese Tätigkeiten als Pflege im Sinne des Gesetzes anzuerkennen?
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Nicht jede Hilfe ist Pflege
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht verneinten einen Anspruch der Tochter. Der Fall landete schließlich vor dem OGH, der die Entscheidung bestätigte und dabei den Pflegebegriff präzisierte.
1. Besuche und Telefonate sind keine Pflegeleistungen
Der OGH stellte klar: Bloße Besuche und Telefongespräche mit einer Person, die in einem Heim professionell versorgt wird, erfüllen in der Regel nicht die Kriterien einer Pflegeleistung nach § 677 ABGB. Zwar umfasst der Pflegebegriff auch psychische Unterstützung. Entscheidend ist aber, dass es sich um Tätigkeiten handelt, zu denen die gepflegte Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit allein nicht mehr in der Lage ist. Beispiele wären gemeinsames Spazierengehen oder Vorlesen, wenn die Person dies nicht mehr selbstständig kann. Reine Besuche oder aufmunternde Telefonate fallen nicht darunter, da sie keine konkrete Unterstützungsleistung bei einer verlorenen Fähigkeit darstellen.
2. Organisation kann Pflege sein – aber das Ausmaß ist entscheidend
Anders bewertete der OGH die organisatorischen Tätigkeiten. Das Gericht bejahte grundsätzlich, dass die Organisation von Arztterminen, die Kommunikation mit dem Pflegeheim und andere administrative Aufgaben als Pflegeleistung gelten können. Voraussetzung ist, dass der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gehindert war, diese Dinge selbst zu erledigen. Allerdings scheiterte der Anspruch der Tochter an einer anderen Hürde.
3. Die Geringfügigkeitsgrenze von 20 Stunden pro Monat
Das Gesetz fordert für ein Pflegevermächtnis, dass die Pflege „in nicht bloß geringfügigem Ausmaß“ erbracht wurde. Die Gesetzesmaterialien konkretisieren dies mit einem Richtwert von durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat. Nachdem Besuche und Telefonate nicht als Pflegezeit gewertet wurden, blieben bei der Tochter nur noch die Organisationstätigkeiten übrig. Selbst nach ihrer eigenen Schätzung erreichten diese mit 13 Stunden pro Monat nicht die erforderliche 20-Stunden-Grenze. Somit war die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, und ein Anspruch auf das Pflegevermächtnis bestand nicht.
Was bedeutet dieses Urteil für pflegende Angehörige?
Die Entscheidung des OGH schafft wichtige Klarheit für die Praxis:
- Emotionale Zuwendung allein genügt nicht: So wichtig Besuche und Gespräche für das Wohlbefinden sind – für einen rechtlichen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis zählen sie in der Regel nicht.
- Fokus auf konkrete Unterstützung: Anerkannt werden Tätigkeiten, die eine Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst ausführen kann. Dazu zählen neben körperlicher Hilfe auch organisatorische Leistungen.
- Die 20-Stunden-Marke ist entscheidend: Pflegende Angehörige müssen nachweisen, dass ihre anrechenbaren Pflegeleistungen im Durchschnitt mehr als 20 Stunden pro Monat betragen haben. Eine genaue Dokumentation der erbrachten Hilfe ist daher unerlässlich. Bei Heimpflege wird es eng: Ist eine Person bereits in stationärer Pflege, wird es schwierig, daneben noch auf eine anspruchsbegründende Stundenzahl zu kommen, da die grundlegenden Bedürfnisse bereits abgedeckt sind.
Dieses Urteil zeigt, wie genau die Gerichte hinsehen, wenn es um die Abgeltung von Pflege geht. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der geleisteten Hilfe genau zu dokumentieren, um im Ernstfall einen Anspruch auf das Pflegevermächtnis erfolgreich durchsetzen zu können. Bloße Besuche und Telefongespräche sind in der Regel nicht als Pflege iSv § 677 ABGB anzusehen. Organisatorische Tätigkeiten können demgegenüber unter den Pflegebegriff fallen, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war, sie aber seine Möglichkeiten verbesserten, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Pflegenden die Geringfügigkeitsgrenze des § 677 ABGB überschreiten.












