Ehe- und Familienrecht in Österreich/Wien

Klarheit schaffen. 

Ehe- und Familienrecht

Trennung, Scheidung und Fragen rund um die Kinder sind emotional belastend und rechtlich komplex. In solchen Momenten brauchen Sie jemanden, der Ihre Lage rasch erfasst, Ihre Interessen klar vertritt und Ihnen den Rücken freihält. Ich vertrete Sie in komplexen familienrechtlichen Auseinandersetzungen und sorge für eine klare rechtliche und wirtschaftliche Positionierung.  Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, berate ich auch zu vorsorgenden familienrechtlichen Regelungen, insbesondere zu Eheverträgen.

Sprechen wir über Ihren Fall!

Vor/während der Ehe/ Lebensgemeinschaft

  • Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen
  • Klare Regelungen zu Vermögen, Immobilien und Verbindlichkeiten
  • Vorsorge für den Fall einer Trennung oder Ehescheidung
  • Einbindung erbrechtlicher Überlegungen

Trennung, Scheidung und Vermögen

  • Strategische Vorbereitung und Vertretung bei Trennung und Scheidung
  • Klärung von Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht
  • Strukturierte Vermögensaufteilung, insbesondere bei Immobilien und gemeinsamen Verpflichtungen
  • Entwicklung und Durchsetzung tragfähiger Lösungen

Unternehmen, Vermögen und Scheidung

  • Schutz von Unternehmen und Beteiligungen im familiären Kontext
  • Gestaltung von Regelungen für den Fall der Scheidung
  • Abstimmung von Ehevertrag, Vermögensstruktur und Erbrecht
  • Beratung bei familieninternen Vermögensübertragungen

Was beschäftigt Sie?

Ein Ehevetrag kann vor und auch während der Ehe abgeschlossen werden. Er ist in aller Regel sinnvoll bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen, Unternehmenseigentum oder dem Wunsch nach klaren Regelungen für den Scheidungsfall. Gegenstand eines solchen Vertrages sind häufig Regelungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens im Fall einer Scheidung, die Nutzung der Ehewohnung sowie Unterhalts- und erbrechtliche Vereinbarungen. Es können damit finanzielle Angelegenheiten und Fragen zum Vermögen individuell geregelt werden. Nicht alle Vereinbarungen sind rechtlich zulässig. So darf ein Ehepartner nicht unangemessen benachteiligt oder in seiner Existenz bedroht werden. 

In Österreich wird im Wesentlichen zwischen einvernehmlicher und strittiger Scheidung unterschieden. Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass beide Ehepartner die Scheidung wollen und eine Vereinbarung über Kinder, Unterhalt und Vermögen treffen. Sie ist nicht immer einfach oder schnell, aber die Lösung bleibt in der Hand der Ehepartner und wird nicht einer gerichtlichen Entscheidung überlassen. Ist keine Einigung möglich, kommt eine strittige Scheidung in Betracht. In diesem Fall ist eine Scheidungsklage erforderlich. Im Hauptanwendungsfall müssen schwere Eheverfehlungen vorliegen und auch nachgewiesen werden, was regelmäßig zu einem umfangreichen Beweisverfahren führt. Die Entscheidung über die Scheidung und deren Folgen trifft letztlich das Gericht.

Die Verschuldensfrage betrifft die Frage, ob ein Ehepartner durch schwere Eheverfehlungen wesentlich zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. In der Praxis geht es dabei nicht nur um die Scheidung selbst, sondern vor allem um ihre Folgen. Ein Verschuldensausspruch kann für den nachehelichen Unterhalt entscheidend sein. Wer allein oder überwiegend schuld ist, kann unterhaltspflichtig werden; bei gleichteiligem Verschulden gelten deutlich andere Voraussetzungen. Auch die Kosten des Scheidungsverfahrens können vom Verschuldensausspruch abhängen.

Wichtig ist: Verschulden muss behauptet und bewiesen werden. Genau deshalb führen strittige Scheidungen häufig zu umfangreichen, emotional belastenden Beweisverfahren.

Bei der Scheidung wird nicht automatisch das gesamte Vermögen geteilt. Aufgeteilt wird grundsätzlich nur das, was während der Ehe gemeinsam geschaffen, genutzt oder erspart wurde – etwa Ehewohnung, Hausrat, Kontoguthaben, Wertanlagen und sonstige eheliche Ersparnisse. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit; häufig läuft das auf eine annähernd hälftige Aufteilung hinaus. Zwingend ist 50:50 aber nicht. Entscheidend sind unter anderem die Dauer der Ehe, die Beiträge beider Ehepartner, Kinderbetreuung, Haushaltsführung, Einkommen, Schulden und die konkreten Lebensverhältnisse. Außen vor bleiben grundsätzlich Vermögenswerte, die ein Ehepartner bereits vor der Ehe hatte, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Auch Unternehmen, Unternehmensanteile und Unternehmensvermögen sind in der Regel nicht Teil der Aufteilungsmasse. Gerade hier liegt aber Gestaltungsspielraum: Entscheidend ist, wie Vermögen während der Ehe verwendet, finanziert und gewidmet wurde. Wer rechtzeitig dokumentiert, strukturiert und klare Vereinbarungen trifft, kann spätere Streitfragen oft erheblich entschärfen.

Während aufrechter Ehe besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Das gilt auch dann, wenn die Ehepartner bereits getrennt leben, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Wer kein oder ein deutlich geringeres Einkommen hat, Kinder betreut, den Haushalt geführt hat oder seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend selbst decken kann, kann daher Unterhalt verlangen. Dabei ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem unterhaltsberechtigten Ehepartner eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Maßgeblich sind insbesondere die bisherige Rollenverteilung, Kinderbetreuung, Alter, Gesundheit, Ausbildung und berufliche Möglichkeiten. Nach der Scheidung gelten andere Regeln. Dann hängt ein Unterhaltsanspruch vor allem davon ab, wie die Ehe geschieden wurde, ob ein Verschulden ausgesprochen wurde, ob gemeinsame Kinder betreut werden und ob eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bei alleiniger oder überwiegender Schuld eines Ehepartners kann nachehelicher Unterhalt eine wesentliche Rolle spielen; bei gleichteiligem Verschulden kommt meist nur ein Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit in Betracht.

Wichtig ist: Unterhalt sollte nicht isoliert betrachtet werden. Scheidungsart, Verschuldensfrage, Einkommen, Kinderbetreuung, Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und bisherige Rollenverteilung greifen ineinander.

Kindesunterhalt hängt in Österreich vor allem davon ab, bei wem das Kind lebt, wie viel der geldunterhaltspflichtige Elternteil verdient und wie alt das Kind ist. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, leistet seinen Beitrag meist durch Betreuung, Wohnen, Alltag und Versorgung. Der andere Elternteil zahlt in der Regel Geldunterhalt. Als Orientierung wird häufig die Prozentmethode verwendet: Je nach Alter des Kindes wird ein bestimmter Prozentsatz vom Nettoeinkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils herangezogen. Das ist aber keine starre Formel, sondern eine Richtlinie. Bedarf des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern bleiben entscheidend.

Kontaktzeiten ändern den Unterhalt nicht automatisch. Durchschnittliche Kontakte sind grundsätzlich bereits mitgedacht. Erst wenn ein Elternteil über das durchschnittliche Ausmaß hinaus betreut oder ein echtes Wechselmodell gelebt wird, kann sich der Geldunterhalt reduzieren oder anders berechnen. Entscheidend ist dann nicht nur die Zeit, sondern auch, wer welche Kosten tatsächlich trägt. Sonderbedarf sind außergewöhnliche Kosten, die über den laufenden Alltag hinausgehen – etwa für Gesundheit, Therapie, Ausbildung oder besondere Förderung. Ob sie zusätzlich zu zahlen sind, hängt vom konkreten Bedarf und von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Das Einkommen beider Eltern wird besonders wichtig, wenn beide annähernd gleich betreuen, Sonderbedarf aufzuteilen ist oder ein Elternteil allein nicht ausreichend leistungsfähig ist.

Nach einer Trennung können die Eltern zunächst selbst vereinbaren, bei wem das Kind hauptsächlich lebt und wie der Kontakt zum anderen Elternteil geregelt wird. Eine einvernehmliche Lösung ist meist der beste Weg, weil sie den Eltern mehr Gestaltungsspielraum gibt und das Kind weniger belastet.  Gelingt keine Einigung, entscheidet das Gericht. Die gemeinsame Obsorge bleibt grundsätzlich aufrecht; es muss aber festgelegt werden, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Maßstab ist immer das Kindeswohl. Berücksichtigt werden vor allem Stabilität, bisherige Betreuung, Bindungen des Kindes, Wohn- und Schulsituation, Erziehungseignung, Kooperationsfähigkeit der Eltern und – je nach Alter und Reife – auch der Wille des Kindes.

Das Kontaktrecht soll dem Kind eine verlässliche Beziehung zu beiden Eltern ermöglichen. Es kann von Wochenend- und Ferienkontakten über erweiterte Kontakte bis zu annähernd gleichteiliger Betreuung reichen. Ausgesetzt, eingeschränkt oder begleitet wird Kontakt nur dann, wenn dies zum Schutz des Kindes notwendig ist. Entscheidend ist nicht, welcher Elternteil „gewinnt“, sondern welche Regelung dem Kind Stabilität, Sicherheit und tragfähige Beziehungen ermöglicht.

Wenn eine Liegenschaft bereits vor der Ehe einem Ehepartner gehört hat, bleibt sie grundsätzlich außerhalb der Aufteilungsmasse. Das bedeutet aber nicht, dass der andere Ehepartner keinerlei Ausgleichsansprüche haben kann. Wurde während der Ehe auf dieser Liegenschaft gebaut, investiert oder ein Kredit aus ehelichen Mitteln zurückgezahlt, kann die dadurch geschaffene Wertsteigerung aufteilungsrelevant sein. Maßgeblich ist daher nicht nur, wem die Liegenschaft gehört, sondern welcher Wert während der Ehe durch wen geschaffen wurde. Läuft noch ein Kredit, wird auch dieser berücksichtigt. Entscheidend ist insbesondere, welcher Kreditteil während der Ehe getilgt wurde, welche Mittel dafür verwendet wurden und welcher offene Saldo noch besteht. Je nach Verhältnis zwischen eingebrachtem Grundwert und ehelicher Wertschöpfung kann entweder nur die Wertsteigerung berücksichtigt werden oder – bei erheblichem Überwiegen der ehelichen Beiträge – die Liegenschaft insgesamt in die Aufteilung einbezogen werden. In der Praxis erfolgt häufig eine rechnerische Lösung über eine Ausgleichszahlung. Besonders sensibel wird es, wenn die Liegenschaft zugleich Ehewohnung ist oder gemeinsame Kinder dort leben. Dann können zusätzliche Kriterien eine Rolle spielen. Kurz gesagt: Eingebracht heißt nicht automatisch „vollständig geschützt“. Entscheidend sind Wert bei Eheschließung, Baukosten, Finanzierung, Kredittilgung, aktuelle Bewertung und die Frage, ob eheliche Mittel in die Liegenschaft geflossen sind.

Nicht automatisch. Wenn das Haus im Alleineigentum der früheren Lebensgefährtin steht, begründen gemeinsames Wohnen, Mitfinanzierung, Mitarbeit oder gemeinsame Bauentscheidungen für sich allein noch kein Recht, im Haus zu bleiben. Sie kann nach Beendigung der Lebensgemeinschaft die Räumungsklage einbringen. Ein eigenes Benützungsrecht müsste gesondert bestehen und nachgewiesen werden – etwa durch Vertrag oder in Ausnahmefällen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aber: die bloße gemeinsame Wohnraumschaffung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Das bedeutet aber nicht, dass Investitionen wertlos sind. Ein möglicher finanzieller Ausgleich für geleistete Beiträge ist vom Bleiberecht zu trennen. Ob Geld, Arbeit oder Kreditrückzahlungen ersetzt werden müssen, ist nicht im Räumungsverfahren zu klären, sondern gegebenenfalls gesondert über bereicherungsrechtliche Ansprüche.

 

 

Nicht automatisch. Zwar setzt die gemeinsame Obsorge ein Mindestmaß an Kommunikation und Zusammenarbeit voraus. Wenn diese dauerhaft nicht funktioniert, kann eine Alleinobsorge erforderlich werden. Entscheidend ist aber immer das Kindeswohl. Es reicht nicht, dass die Kommunikation scheitert. Es kommt auch darauf an, warum sie scheitert. Die Judikaturlinie, wonach ein Elternteil die gemeinsame Obsorge nicht durch bewusstes Blockieren verhindern darf, greift nur dann, wenn diesem Elternteil das Scheitern der Kommunikation tatsächlich vorwerfbar ist. Sind hingegen beide Eltern dafür verantwortlich, dass keine tragfähige Gesprächsbasis besteht, prüft das Gericht, welcher Elternteil besser geeignet ist, die elterliche Verantwortung allein im Sinn des Kindeswohls auszuüben. Auch der Kindeswille ist bei der Obsorgeentscheidung zu berücksichtigen, aber nicht allein entscheidend. Selbst wenn Kinder eine bestimmte Kontaktregelung wünschen, steht das einer Alleinobsorge eines Elternteils nicht zwingend entgegen, wenn schwerwiegende Gründe oder das Kindeswohl dagegen sprechen.

Ja, das ist möglich – z. B. durch testamentarische Zuweisung. Aber Achtung: Pflichtteilsansprüche müssen trotzdem ausgezahlt oder berücksichtigt werden. Die Immobilie kann also nicht immer ungeteilt übergehen.

Ein Pflichtteilsverzicht ist ein notariell beurkundeter Vertrag, mit dem eine pflichtteilsberechtigte Person im Vorhinein auf ihren Anspruch verzichtet. Er wird oft im Rahmen von vorweggenommenen Erbfolgelösungen oder Unternehmensnachfolgen verwendet.

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