Wenn der eingeantwortete Erbe nicht der wahre Erbe ist…
Stellen Sie sich vor, ein Verlassenschaftsverfahren wird abgeschlossen und ein Erbe wird offiziell durch die sogenannte „Einantwortung“ bestätigt. Doch was, wenn Sie der festen Überzeugung sind, dass Ihnen das Erbe zusteht – oder zumindest ein größerer Teil davon? Für genau solche Fälle gibt es im österreichischen Erbrecht ein mächtiges Instrument: die Erbschaftsklage. Wir erklären, was dahintersteckt und wann sie zum Einsatz kommt.
Was ist die Erbschaftsklage?
Einfach gesagt ist die Erbschaftsklage der rechtliche Weg, um nach Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens ein besseres oder gleichrangiges Erbrecht geltend zu machen. Sie richtet sich gegen die Person, die durch die Einantwortung fälschlicherweise als Erbe ausgewiesen wurde (den sogenannten „Scheinerben“). Die Einantwortung ist zwar ein hoheitlicher Akt, der den Scheinerben zunächst zum offiziellen Rechtsnachfolger des Verstorbenen macht. Diese Entscheidung hat jedoch im Hinblick auf das wahre Erbrecht keine endgültige materielle Rechtskraft. Die Erbschaftsklage dient dazu, diese vorläufige Rechtsvermutung zu widerlegen und das wahre Erbrecht durchzusetzen. Die Klage kann erst nach der rechtskräftigen Einantwortung erhoben werden. Sie ist oft der einzige verbleibende Weg des wahren Erben, sein Erbrecht doch noch durchzusetzen. Wichtig ist jedoch: Wer bereits im Verlassenschaftsverfahren über sein Erbrecht gestritten und verloren hat, kann dasselbe Recht nicht noch einmal mit der Erbschaftsklage geltend machen.
Die Ziele und Besonderheiten der Erbschaftsklage
Eine Erbschaftsklage ist mehr als nur eine reine Feststellung des Erbrechts. Sie verfolgt konkrete Ziele. Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Das primäre Ziel ist es, die Herausgabe der gesamten Erbschaft oder des Anteils zu erwirken, der dem wahren Erben zusteht. Ein entscheidender Vorteil der Erbschaftsklage ist ihr Charakter als „Universalklage“. Das bedeutet, der Kläger muss nicht jeden einzelnen Gegenstand der Verlassenschaft (jedes Konto, jede Immobilie, jedes Schmuckstück) einzeln im Klagebegehren aufzählen. Es genügt, die Herausgabe der gesamten Erbschaft oder eines bestimmten Anteils zu fordern. Der Anspruch umfasst dabei nicht nur die ursprünglich in der Verlassenschaft befindlichen Gegenstände, sondern auch alles, was der Scheinerbe mit Mitteln der Erbschaft erworben hat (sogenannte „Surrogate“). Verkauft der Scheinerbe beispielsweise eine geerbte Immobilie, kann der wahre Erbe den Kaufpreis fordern. Was passiert mit den Früchten (z. B. Mieteinnahmen), die der Scheinerbe aus dem Erbe gezogen hat? Und was ist mit den Ausgaben, die er für die Erbschaft getätigt hat? Die Auseinandersetzung zwischen dem wahren Erben und dem Scheinerben richtet sich nach den Regeln des Besitzrechts. Hierbei wird unterschieden, ob der Scheinerbe „redlich“ oder „unredlich“ war – also ob er wusste oder wissen musste, dass ihm das Erbe nicht zusteht. Dies hat weitreichende Folgen für den Ersatz von Aufwendungen und die Herausgabe von Nutzungen.
Gibt es eine Alternative zur Klage?
Ja, eine gerichtliche Auseinandersetzung kann vermieden werden, vorausgesetzt der Scheinerbe zeigt sich kooperativ.
Wenn Sie vermuten, dass Ihnen ein Erbrecht zusteht, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wurde, ist schnelles und strategisches Handeln gefragt. Eine fundierte rechtliche Beratung ist unerlässlich, um die Erfolgsaussichten einer Erbschaftsklage zu prüfen und Ihre Ansprüche wirksam durchzusetzen.












