Erbrecht und Vermögensnachfolge in Österreich/Wien

Rechtlich sicher vorsorgen &
unnötigen Streit vermeiden!

Erbrecht + Vermögensnachfolge 

Erbrecht betrifft uns alle, meist in  herausfordernden Lebenssituationen. Komplexe rechtliche Regelungen treffen auf hochemotionale Familiendynamiken. 

Eine klare Nachlassregelung schützt private und unternehmerische Vermögenswerte und bewahrt familiären Frieden. Ich unterstütze Sie bei der strategischen Nachlassplanung ebenso wie bei der Klärung komplexer Erbfälle und vertrete Sie, wenn es bereits zum Konflikt gekommen ist. 

Sprechen wir über Ihren Fall!

Nachlassplanung

  • Sorgfältige Analyse der bestehenden Vermögensstruktur und frühzeitige Klärung möglicher Konflikte
  • Testamente und Erbverträge rechtssicher und klar gestalten
  • Prüfung von Pflichtteilsansprüchen und Entwicklung sinnvoller Lösungen
  • erb­rechtliche Fragen in Patchwork-Familien klar regeln
  • Auswirkungen von Ehe- und Erbrecht auf Vermögen und Nachfolge frühzeitig klären
  • Schenkungen und Vermögensübertragungen mit den notwendigen Absicherungen gestalten
  • Immobilienübertragungen mit klaren Vorbehalten und Absicherungen
  • Verträge über Erb- und Pflichtteilsverzicht
  • Vorsorgevollmachten für den Ernstfall klar und rechtssicher gestalten

Unternehmensnachfolge

  • sorgfältige Analyse der bestehenden Struktur und Entwicklung passender Nachfolgelösungen
  • Frühzeitige und sorgfältige Planung mit Blick auf das Pflichtteilsrecht
  • klare Regelungen zur Nachfolge im Gesellschaftsvertrag
  • Regelungen zur Vermeidung von Blockaden
  • sorgfältige Abstimmung von letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag
  • Beratung der Erben eines Unternehmens
  • Regelungen für den Fall plötzlicher Handlungsunfähigkeit eines Gesellschafters (Erwachsenenschutz)

Erbrechtliche Verfahren

  • Vertretung im Verlassenschaftsverfahren
  • Sicherungsmaßnahmen beantragen und durchsetzen
  • Vertretung von Pflichtteilsberechtigten
  • rasche rechtliche Klärung der Unternehmensnachfolge im Todesfall
  • Vermittlung bei Streitigkeiten in der Familie
  • Vertretung bei Streit über das Erbrecht
  • Durchsetzung und Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
  • Durchsetzung der Rechte von Vermächtnisnehmern

Was beschäftigt Sie?

Ja! Lebensgefährten kommt lediglich ein sogenanntes „außerordentliches Erbrecht“ zu. Das bedeutet, dass Lebensgefährten erst dann ein gesetzliches Erbrecht haben, wenn jegliche anderen gesetzlichen Erben fehlen, also auch keine Verwandten der zweiten, dritten und vierten Parentel vorhanden sind. Lebensgefährten stehen damit  in der Rangfolge nach (!) allen anderen gesetzlichen Erben (also nach Kindern, Ehepartner, Eltern, Geschwistern und sämtlichen anderen Verwandten des Verstorbenen). Hat der Erblasser nichts Anderes verfügt, kann ein entfernter Verwandter zum Zug kommen und nicht der emotional eng mit dem Erblasser verbundene Lebensgefährte.

Ja. Wer minderjährigen Kindern Vermögen hinterlässt, kann in der letztwilligen Verfügung anordnen, dass der andere Elternteil dieses Vermögen nicht verwalten soll. Das ist besonders relevant, wenn Eltern getrennt sind und der Erblasser nicht möchte, dass der Ex-Partner Zugriff auf das den Kindern zugedachte Vermögen erhält. Eine solche Anordnung muss klar formuliert sein. Sinnvoll ist außerdem, eine geeignete Vertrauensperson vorzuschlagen, die die Verwaltung übernehmen soll. Diese Person sollte nicht nur zuverlässig und geeignet sein, sondern auch bereit sein, diese Aufgabe tatsächlich zu übernehmen. Ziel einer solchen Regelung ist nicht die Bestrafung des Ex-Partners, sondern der Schutz des Kindesvermögens und der Interessen der Kinder. Gerade bei minderjährigen Kindern sollte daher frühzeitig geprüft werden, wie Testament, Vermögensverwaltung und Obsorgefragen sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. In einer Patchworkfamilie kann das zu Ergebnissen führen, die so oft nicht gewollt sind: Erbberechtigt sind grundsätzlich der Ehepartner oder eingetragene Partner sowie die leiblichen oder adoptierten Kinder des Verstorbenen. Stiefkinder erben hingegen nicht automatisch , auch dann nicht, wenn sie viele Jahre Teil der Familie waren. Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner und Kinder aus einer früheren Beziehung, erhält der Ehepartner grundsätzlich ein Drittel des Nachlasses, die Kinder teilen sich zwei Drittel. Zusätzlich stehen dem Ehepartner bestimmte Rechte an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat zustehen. Gerade dadurch können in Patchworkfamilien Spannungen entstehen: zwischen dem neuen Partner, den Kindern aus erster Ehe und gegebenenfalls weiteren Kindern.

Wer vermeiden möchte, dass die gesetzliche Erbfolge zu ungewollten Verschiebungen führt, sollte rechtzeitig vorsorgen. Ein Testament kann klären, wer was erhalten soll, wie der Partner abgesichert wird und wie Ansprüche der Kinder berücksichtigt oder ausgeglichen werden.

Der Pflichtteil beträgt in Österreich grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Verstorbenen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern, Geschwister, Lebensgefährten und Stiefkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Er richtet sich nicht auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass, sondern auf Zahlung. Grundlage der Berechnung ist der Wert der reinen Verlassenschaft, also das Vermögen abzüglich der Schulden. Schenkungen zu Lebzeiten können die Bemessungsgrundlage erhöhen. Der Anspruch entsteht mit dem Tod, kann aber grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden. Ab diesem Zeitpunkt können bei Nichtzahlung auch Verzugszinsen anfallen. In der Praxis beginnt die Durchsetzung mit der Prüfung des Verlassenschaftsakts, der Nachlasswerte und möglicher Schenkungen. Sind die Werte unklar, können unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft und Rechnungslegung verlangt werden. Kommt keine Einigung zustande, wird der Pflichtteil gerichtlich geltend gemacht.

Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Schenkungen oder Patchwork-Familien entscheidet die genaue Berechnung oft über erhebliche Beträge. Eine rechtliche Prüfung ist daher sinnvoll, bevor Forderungen erhoben oder Vergleiche geschlossen werden.

Nein, Vorsicht! Ein Testament, das am PC geschrieben und nur unterschrieben wurde, ist nicht als eigenhändiges Testament gültig. Das Gesetz verlangt nach § 578 ABGB zwingend, dass der/die Erblasser:in die Verfügung eigenhändig (handschriftlich) schreibt und unterschreibt. Ein am PC erstelltes Testament kann jedoch als fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB gültig sein, wenn zusätzlich folgende Formvorschriften eingehalten werden: eigenhändige Unterschrift des/der Erblasser:in, ein eigenhändig geschriebener Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält, sowie die Unterschriften von drei gleichzeitig anwesenden Zeug:innen mit eigenhändig geschriebenem Zusatz über ihre Zeugeneigenschaft. Bei mehreren Blättern müssen diese zudem fest miteinander verbunden sein.

Die Testamentserrichtung ist eine heikle Angelegenheit – eine Investition in professionelle rechtliche Beratung lohnt sich, denn sie kann großen Schaden abwenden.

Wer einen nahen Angehörigen über längere Zeit gepflegt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegevermächtnis geltend machen. Dabei handelt es sich nicht um einen „höheren Erbteil“ im eigentlichen Sinn, sondern um einen eigenen Anspruch aus der Verlassenschaft. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Pflege in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate lang und nicht bloß geringfügig erbracht wurde. Als Richtwert wird häufig ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von mehr als 20 Stunden pro Monat herangezogen. Nicht jede Hilfeleistung genügt. Maßgeblich ist, ob die Leistungen aufgrund der konkreten Pflegebedürftigkeit objektiv erforderlich waren. Körperpflege, Hilfe im Haushalt, Begleitung zu Ärzten, Organisation notwendiger Betreuung oder Unterstützung im Alltag können darunterfallen. Bloße Besuche, Telefonate oder familiäre Zuwendung reichen dagegen in der Regel nicht aus. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen. Sie wird im Streitfall vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls geschätzt. Erhaltene Zahlungen oder Zuwendungen können anzurechnen sein, wenn sie gerade für die Pflege gewährt wurden.

Das Pflegevermächtnis kann zusätzlich zum Erbteil oder Pflichtteil zustehen. Gerade bei jahrelanger Pflege lohnt sich daher eine genaue Prüfung, bevor Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren übergangen oder vorschnell verglichen werden.

Besonders heikel sind Fälle, in denen die Verstorbene einem Kind bereits viele Jahre vor dem Tod eine Liegenschaft übertragen hat. Eine solche Schenkung ist auch nach langer Zeit noch bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch beim Tod zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte, wie hier der Bruder (Sohn der Verstorbenen). Das kann auch ein später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter – etwa ein zweiter Ehegatte – geltend machen. Dass dieser die Verstorbene im Zeitpunkt der Schenkung noch gar nicht kannte, schließt das Verlangen nach Hinzu- und Anrechnung nicht aus! Entscheidend ist die Stellung des Beschenkten.

Die Konsequenz ist doppelt: Die Schenkung erhöht rechnerisch die Pflichtteilsbemessungsgrundlage; zugleich muss sich der beschenkte Bruder den Wert der Zuwendung auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen. Gerade bei Liegenschaften kann das darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe überhaupt noch ein weiterer Pflichtteilsanspruch besteht.

Der Tod der Großmutter beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Die günstige Mietwohnung „fällt“ nach ihrem Tod auch nicht automatisch an die Erben. Es kommt darauf an, ob eine Person mietrechtlich eintrittsberechtigt ist. Ein Eintritt in den Mietvertrag kommt insbesondere für Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Adoptivkinder und Geschwister in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass diese Person schon bisher mit der verstorbenen Hauptmieterin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat.

Wichtig ist daher: Wenn die Wohnung erhalten werden soll, sollte man nicht erst nach dem Todesfall reagieren. Schon zu Lebzeiten sollte geprüft werden, wer tatsächlich eintrittsberechtigt wäre, ob der gemeinsame Haushalt ausreichend dokumentiert ist, ob ein dringendes Wohnbedürfnis besteht und ob der Mietvertrag vielleicht ein Weitergabe- oder Vorschlagsrecht enthält. In manchen Fällen lässt sich rechtzeitig noch etwas gestalten; nach dem Todesfall kann man die Voraussetzungen meist nur mehr beweisen und nicht mehr herstellen.

Grundsätzlich ja, aber bei Eigentumswohnungen gibt es eine wichtige Besonderheit: Eine Eigentumswohnung kann nicht beliebig vielen Personen gemeinsam gehören. Der mit der Wohnung verbundene Mindestanteil kann grundsätzlich nur einer Person allein oder zwei natürlichen Personen gemeinsam je zur Hälfte zukommen. Drei Kinder können daher nicht einfach zu je einem Drittel als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Ohne klare Regelung muss im Verlassenschaftsverfahren geklärt werden, wer die Wohnung übernimmt, wer ausbezahlt wird oder ob die Wohnung verkauft werden soll. Gerade deshalb ist eine testamentarische Gestaltung sinnvoll: Sie können etwa festlegen, dass ein Kind die Wohnung erhält und die anderen Kinder wertmäßig ausgeglichen werden oder dass zwei Kinder die Wohnung gemeinsam übernehmen. Dabei sind auch Pflichtteilsansprüche und Ausgleichszahlungen mitzudenken.

Wer eine Eigentumswohnung an mehrere Kinder weitergeben möchte, sollte das nicht dem Zufall des Verlassenschaftsverfahrens überlassen. Eine klare letztwillige Regelung kann Streit vermeiden und sicherstellen, dass die Wohnung rechtlich überhaupt so übergeht, wie Sie es möchten.

Die Gerichtskommissärin führt das Verlassenschaftsverfahren. Sie erhebt den Nachlass, lädt die Beteiligten, erfüllt spezifzische gesetzliche Belehrungspflichten, nimmt Erklärungen entgegen, beauftragt Sachverständige und sorgt dafür, dass das Verfahren formal richtig abgewickelt wird. Was sie aber nicht tut: Ihre persönlichen Interessen vertreten. Gerade wenn es um Pflichtteilsansprüche, Schenkungen zu Lebzeiten, die Bewertung von Immobilien, Streit zwischen Erben, Verhandeln von Erbteilungsübereinkommen oder die Frage geht, ob und wann sie eine Erbantrittserklärung abgeben sollen, brauchen Sie jemanden, der ausschließlich Ihre Position prüft und Ihre Ansprüche durchsetzt. Sie prüft, ob Sie bekommen, was Ihnen zusteht, ob Vermögen fehlt, ob Schenkungen zu berücksichtigen sind und welche Schritte sinnvoll sind.

Die Gerichtskommissärin ist neutral. Ihre Rechtsanwältin ist es nicht, sie steht auf Ihrer Seite.

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Situationen, in denen entscheidend ist, wen Sie an Ihrer Seite haben.  Meine Mandant:innen wenden sich an mich, wenn strategisches Denken, Durchsetzungsvermögen und die Fähigkeit, das Gesamtbild zu verstehen, unverzichtbar sind.

Wenn das der Maßstab ist, den Sie suchen, begleite ich Sie gerne in Ihrer Angelegenheit.  

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