Sparbücher verschwunden?

Wer trägt die Beweislast bei Pflichtteilsansprüchen?

Ein Erbfall kann komplexe Fragen aufwerfen, besonders wenn es um den Pflichtteil geht. Was passiert, wenn Vermögenswerte, die zum Todeszeitpunkt nachweislich existierten, plötzlich unauffindbar sind? Wer muss beweisen, was mit dem Geld geschehen ist – der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Anteil fordert, oder der Erbe, der den Nachlass erhalten hat? Eine Entscheidung des OGH (OGH 30.1.2020, 2 Ob 226/19b) bringt Licht in diese wichtige Frage und stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten.

Der Fall: Zwei Sparbücher und ein Familienstreit

Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2017 forderte eine Frau (die Klägerin) ihren Pflichtteil von ihrem Bruder (dem Beklagten), der von der Mutter als Alleinerbe eingesetzt worden war. Die Situation war angespannt, denn nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin ihren Vater zur Bank begleitet. Dort entdeckten sie in einem Schließfach der Verstorbenen zwei Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 21.000 Euro.

Das Problem: Diese Sparbücher tauchten im offiziellen Verlassenschaftsverfahren nie auf. Ihr Verbleib konnte nicht geklärt werden. Dennoch forderte die Klägerin, dass dieser Betrag bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt wird, was ihren Anspruch entsprechend erhöhen würde.

Die ersten beiden Gerichtsinstanzen gaben ihr recht. Sie rechneten die 21.000 Euro dem Nachlass hinzu und erhöhten so den Pflichtteilsanspruch der Klägerin. Die Beklagten – der Bruder und seine Frau – legten jedoch Berufung ein. Sie argumentierten, es sei unfair, wenn der Erbe für Vermögenswerte geradestehen müsse, deren Verbleib unklar ist. Sie forderten eine Klärung durch den OGH: Wer trägt das Risiko, wenn Vermögen verschwindet?

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Klarheit bei der Beweislast

Der OGH wies den Rekurs der Beklagten zurück und bestätigte im Wesentlichen die Sichtweise der Vorinstanzen. Die Begründung des Höchstgerichts liefert wichtige Leitsätze für ähnliche Fälle:

1. Das Inventar hat keine Bindungswirkung

Die Beklagten argumentierten, dass die Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren nicht erwähnt wurden und daher auch im Pflichtteilsprozess keine Rolle spielen dürften. Der OGH stellte jedoch klar: Das Inventar oder die Vermögenserklärung in einem Verlassenschaftsverfahren ist für einen späteren Zivilprozess, wie eine Pflichtteilsklage, nicht bindend. Pflichtteilsberechtigte haben immer das Recht, im Streitfall vor Gericht zu beweisen, dass der Nachlass tatsächlich größer war als offiziell angegeben.

2. Wer etwas behauptet, muss es beweisen

Der Kern der Entscheidung liegt in der Verteilung der Beweislast. Die allgemeine Regel lautet: Jede Partei muss die Tatsachen beweisen, die für ihren Standpunkt günstig sind.

Schritt 1: Der Pflichtteilsberechtigte muss die Existenz des Vermögens nachweisen.
In diesem Fall konnte die Klägerin beweisen, dass die Sparbücher zum Todeszeitpunkt im Schließfach der Mutter existierten. Damit war nachgewiesen, dass sie Teil des Nachlasses waren.
Schritt 2: Der Erbe muss Gegenbeweise liefern.
Nachdem die Nachlasszugehörigkeit der Sparbücher feststand, wären die Beklagten (der Erbe) am Zug gewesen. Sie hätten beweisen müssen, warum diese 21.000 Euro trotzdem nicht zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen werden dürfen (z. B. weil sie zur Deckung von Schulden verwendet wurden oder es sich um eine Schenkung handelte, die nicht anzurechnen ist).

Da die Beklagten keine solchen Umstände beweisen konnten und der Verbleib des Geldes ungeklärt blieb, geht diese „Negativfeststellung“ zu ihren Lasten. Einfach ausgedrückt: Wenn bewiesen ist, dass das Geld da war, aber nicht, wohin es verschwunden ist, wird es für die Pflichtteilsberechnung so behandelt, als wäre es noch vorhanden.

Was dieses Urteil für Erben und Pflichtteilsberechtigte bedeutet

Diese Entscheidung des OGH  stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten erheblich.

Dr. Alma Steger

Rechtsanwältin für Erbrecht
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